Auftragsverarbeiter
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
Erläuterung
Auftragsverarbeiter verarbeiten personenbezogene Daten für einen Verantwortlichen nach dessen dokumentierten Weisungen. Die maßgeblichen Entscheidungen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung verbleiben beim Verantwortlichen. Beispiele können Hosting, eine ausgelagerte Datenverarbeitung oder bestimmte Cloudleistungen sein.
Nicht jeder beauftragte Dienstleister ist deshalb Auftragsverarbeiter. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit und tatsächliche Rollenverteilung. Eigenverantwortliche fachliche Dienstleistungen können eine eigene Verantwortlichkeit begründen. Eine bloße Nennung von Steuerberatung, Zahlungsdienst oder Softwareanbieter reicht für die Einordnung nicht aus.
Artikel 28 DSGVO verlangt für die Auftragsverarbeitung einen Vertrag oder ein anderes bindendes Rechtsinstrument mit bestimmten Mindestinhalten. Ein solcher Vertrag ersetzt weder die Prüfung des Dienstleisters noch die übrigen Datenschutzpflichten.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext; Berliner Datenschutzaufsicht – Auftragsverarbeitung. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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