Betroffene Aufsichtsbehörde
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a)
der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b)
diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c)
eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
Erläuterung
Eine Aufsichtsbehörde kann aus mehreren Gründen „betroffen“ sein: wegen einer Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in ihrem Mitgliedstaat, wegen erheblicher möglicher Auswirkungen auf dort wohnende Personen oder aufgrund einer bei ihr eingereichten Beschwerde.
Das ist nicht dasselbe wie die federführende Aufsichtsbehörde. Bei grenzüberschreitender Verarbeitung sieht die DSGVO eine Zusammenarbeit zwischen der federführenden und den anderen betroffenen Behörden vor. Die Zuständigkeit ergibt sich deshalb nicht in jedem Fall allein aus der Anschrift des Unternehmens.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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