Aufsichtsbehörde
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
Erläuterung
Eine Datenschutzaufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der DSGVO und handelt dabei unabhängig. Sie unterliegt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen fachlichen Weisungen einer Regierung oder eines Ministeriums. Das unterscheidet diese Aufsicht von einer allgemeinen ministeriellen Staatsaufsicht.
Welches Amt zuständig ist, hängt von der verantwortlichen Stelle, dem Sachgebiet und gegebenenfalls einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ab. In Deutschland bestehen Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesebene. Artikel 51 und 52 DSGVO regeln Einrichtung und Unabhängigkeit.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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