Dritter

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

Erläuterung

„Dritter“ bezeichnet in der DSGVO eine Person oder Stelle außerhalb der in Artikel 4 Nummer 10 ausdrücklich ausgenommenen Rollen. Ausgenommen sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie befugte Personen unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters.

Ein besonderes Interesse an den Daten ist kein Merkmal dieser Definition. Auch eine Konzerngesellschaft kann Dritter sein; die konkrete datenschutzrechtliche Rolle bleibt zu prüfen. Der Begriff „Empfänger“ ist davon zu unterscheiden und kann auch Auftragsverarbeiter umfassen.

Die Einordnung als Dritter begründet keine Befugnis zur Datennutzung. Für eine Offenlegung oder weitere Verarbeitung müssen die jeweils erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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