Verantwortlicher

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Erläuterung

Verantwortlicher ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Maßgeblich ist die tatsächliche Rolle, nicht nur die Bezeichnung in einem Vertrag. Für gesetzlich bestimmte Verarbeitungen können Benennung oder Kriterien gesetzlich geregelt sein.

Die Weitergabe von Daten macht einen Dienstleister nicht automatisch zum Auftragsverarbeiter. Je nach Tätigkeit kann er selbst verantwortlich sein; auch gemeinsame Verantwortlichkeit kommt in Betracht. Für echte Auftragsverarbeitung gilt Artikel 28, für gemeinsam Verantwortliche Artikel 26 DSGVO.

Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung muss nach Artikel 28 Absatz 9 schriftlich abgefasst sein, auch in einem elektronischen Format. Eine handschriftliche Unterschrift ist damit nicht generell vorgeschrieben. Die Auslagerung einer Aufgabe befreit den Verantwortlichen nicht von seinen Datenschutzpflichten.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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