Vertreter
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
Erläuterung
Der Vertreter nach Artikel 27 DSGVO dient als Anlaufstelle in der Union für bestimmte Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union. Er wird schriftlich benannt und muss die gesetzlichen Anforderungen an seinen Niederlassungsort erfüllen.
Die Pflicht knüpft an Artikel 3 Absatz 2 an, insbesondere an Angebote für Personen, die sich in der Union befinden, oder die Beobachtung ihres dortigen Verhaltens. Entscheidend ist nicht allein die EU-Staatsangehörigkeit einer betroffenen Person. Artikel 27 Absatz 2 enthält Ausnahmen, etwa für bestimmte gelegentliche, risikoarme Verarbeitungen und für Behörden oder öffentliche Stellen.
Die Benennung verlagert die Verantwortung nicht auf den Vertreter und verhindert keine rechtlichen Schritte gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Der Vertreter ist auch nicht automatisch der Datenschutzbeauftragte.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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