Unternehmen

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Unternehmen

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💼 Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 😊

„Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

Erläuterung

Im Sinne der DSGVO kommt es für den Unternehmensbegriff auf eine wirtschaftliche Tätigkeit an, nicht auf eine bestimmte Rechtsform. Auch natürliche Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen können darunter fallen. Eine eigene juristische Persönlichkeit ist keine allgemeine Voraussetzung.

Ein Unternehmen kann Waren oder Dienstleistungen anbieten und dabei Arbeit, Betriebsmittel und Kapital einsetzen. Neben gewinnorientierten Unternehmen gibt es wirtschaftlich tätige gemeinnützige Organisationen. Eine bloße Bezeichnung als Non-Profit-Organisation entscheidet nicht über die datenschutzrechtliche Einordnung.

Rechtsform, Größe und Branche sind unterschiedliche Merkmale. Eine vollständige Größenklassifikation lässt sich nicht allein aus einer Mitarbeiterzahl ableiten; je nach Regelwerk zählen beispielsweise auch Umsatz, Bilanzsumme und Unternehmensverflechtungen. Ausländische Rechtsformen dürfen zudem nicht ohne Weiteres mit einer deutschen AG gleichgesetzt werden.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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