Empfänger
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
Erläuterung
Empfänger ist eine Person oder Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden. Auch ein Auftragsverarbeiter kann Empfänger sein, obwohl er nicht als „Dritter“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 gilt.
Die Ausnahme für Behörden ist eng zu lesen: Sie betrifft Behörden, die Daten im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats erhalten können. Sie schließt Behörden nicht allgemein vom Empfängerbegriff aus. Die Datenverarbeitung der untersuchenden Behörde bleibt an die für sie geltenden Datenschutzvorschriften gebunden.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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