Grenzüberschreitende Verarbeitung

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder

a)

eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder

b)

eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

Erläuterung

Die DSGVO unterscheidet zwei Fälle: Verarbeitung im Zusammenhang mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten und Verarbeitung durch eine einzelne Niederlassung, die erhebliche Auswirkungen auf Personen in mehreren Mitgliedstaaten hat oder haben kann.

Beim zweiten Fall reichen nicht irgendwelche grenzüberschreitend erkennbaren Auswirkungen; das Gesetz verlangt erhebliche Auswirkungen. Der Begriff dient insbesondere der Zusammenarbeit und Zuständigkeitsordnung der Aufsichtsbehörden.

Er ist nicht mit jeder Datenübermittlung über eine Staatsgrenze gleichzusetzen. Für Übermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen gelten zusätzlich die Anforderungen des Kapitels V der DSGVO.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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