Hauptniederlassung
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a)
im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;
b)
im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
Erläuterung
Die Hauptniederlassung im Sinne der DSGVO ist ein datenschutzrechtlicher Anknüpfungspunkt bei Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten. Für Verantwortliche liegt sie grundsätzlich am Ort der Hauptverwaltung in der Union. Werden die maßgeblichen Entscheidungen über Zwecke und Mittel an einer anderen Niederlassung getroffen und können dort umgesetzt werden, kann diese entscheidend sein.
Für Auftragsverarbeiter enthält Artikel 4 Nummer 16 eigene Kriterien: Hauptverwaltung in der Union oder, wenn eine solche fehlt, die Niederlassung, in deren Tätigkeitszusammenhang die Verarbeitung hauptsächlich stattfindet, soweit spezifische Pflichten betroffen sind.
Die Hauptniederlassung ist deshalb nicht automatisch mit dem handelsrechtlichen Sitz, jeder europäischen Tochtergesellschaft oder dem allgemeinen Betriebsmittelpunkt gleichzusetzen. Ihre Bestimmung richtet sich nach der tatsächlichen Entscheidungs- und Verarbeitungsstruktur.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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