Bürgschaft

Bild von maniacvector auf Freepik
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (des Schuldners) einzustehen. Sie ist in §§ 765 ff. BGB geregelt und dient der Absicherung des Gläubigers für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt.
➡️ Merkmale der Bürgschaft:
✔️ Akzessorietät
Die Bürgschaft ist von der Hauptschuld abhängig. Das bedeutet, dass die Bürgschaft nur besteht, wenn auch die Hauptschuld gültig ist. Erlischt die Hauptschuld (z. B. durch Zahlung oder Erlass), erlischt auch die Bürgschaft.
✔️ Formvorschrift
Die Bürgschaftserklärung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (§ 766 BGB). Eine mündliche Bürgschaft ist nur gültig, wenn sie kaufmännisch und im Rahmen eines Handelsgeschäfts erfolgt.
✔️ Subsidiarität
In der Regel kann der Bürge erst in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt (Ausfallbürgschaft, § 771 BGB). Eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB) erlaubt dem Gläubiger hingegen, den Bürgen direkt in Anspruch zu nehmen, ohne vorher den Schuldner zu verklagen.
⭕ Arten der Bürgschaft:
- Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet erst, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos bleibt.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Gläubiger kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne erst gegen den Hauptschuldner vorzugehen.
- Mitbürgschaft: Mehrere Bürgen haften gemeinsam für dieselbe Schuld.
- Höchstbetragsbürgschaft: Die Haftung des Bürgen ist auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
Die Bürgschaft wird häufig bei Krediten, Mietverträgen oder Unternehmensfinanzierungen eingesetzt, um dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit zu bieten.
„Du möchtest zu diesen Begriff oder einem anderen Thema mit uns ins Gespräch kommen?“
