Ausfallbürgschaft

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Ausfallbürgschaft

Bild von maniacvector auf Freepik

Die Ausfallbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge nur dann haftet, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er die Forderung vom Hauptschuldner nicht eintreiben konnte. Das bedeutet, dass der Bürge erst in Anspruch genommen wird, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder eine Zwangsvollstreckung erfolglos war.

⭕ Merkmale der Ausfallbürgschaft

✔ Nachrangige Haftung: Der Bürge wird erst herangezogen, wenn der Hauptschuldner nachweislich nicht zahlen kann.
✔ Einrede der Vorausklage gilt: Der Gläubiger muss zuerst alle rechtlichen Schritte gegen den Hauptschuldner ausschöpfen.
✔ Geringeres Risiko für den Bürgen im Vergleich zur selbstschuldnerischen Bürgschaft.

☝️ Beispiel

Ein Unternehmen nimmt bei einer Bank einen Kredit auf. Ein Geschäftspartner übernimmt eine Ausfallbürgschaft. Falls das Unternehmen den Kredit nicht zurückzahlen kann, muss die Bank zunächst versuchen, das Geld durch Mahnungen, Klagen oder Zwangsvollstreckung einzutreiben. Erst wenn diese Maßnahmen scheitern, kann die Bank den Bürgen zur Zahlung auffordern.

Unterschiede zur selbstschuldnerischen Bürgschaft

  • Ausfallbürgschaft: Der Gläubiger muss nachweisen, dass der Hauptschuldner nicht zahlen kann (Nachrangige Haftung).
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge kann sofort in Anspruch genommen werden, ohne dass vorher Maßnahmen gegen den Hauptschuldner ergriffen wurden.


🎯 Diese Bürgschaftsform wird häufig bei öffentlichen Förderkrediten oder größeren Unternehmensfinanzierungen verwendet, da sie das Risiko für den Bürgen begrenzt.


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