Maßgeblicher und begründeter Einspruch

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;

Erläuterung

Dieser Einspruch gehört zur Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsbehörden. Eine betroffene Aufsichtsbehörde kann ihn nach Artikel 60 Absatz 4 gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde erheben.

Der Einspruch muss sich auf einen möglichen DSGVO-Verstoß oder die Rechtmäßigkeit beabsichtigter Maßnahmen beziehen und die Tragweite der Risiken für Grundrechte, Grundfreiheiten und gegebenenfalls den freien Datenverkehr erkennen lassen.

Es handelt sich nicht um die Bezeichnung eines allgemeinen Rechtsbehelfs, den Websitebesucher direkt gegen ein Unternehmen einlegen. Davon zu unterscheiden sind insbesondere die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext; EDSA – Leitlinien zur Anwendung von Artikel 60. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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