Werkvertrag

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Ein Werkvertrag ist eine Vertragsart im deutschen Zivilrecht (§§ 631–651 BGB), bei der sich der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (ein konkretes Ergebnis) für den Auftraggeber herzustellen. Der Auftraggeber zahlt dafür eine Vergütung.

📌 Wichtig: Im Unterschied zum Dienstvertrag (z. B. Arbeitsvertrag) wird beim Werkvertrag nicht die Arbeitsleistung, sondern das Ergebnis der Arbeit geschuldet.


1. Merkmale eines Werkvertrags

Ziel ist ein konkretes Werk (ein fertiges Produkt oder ein messbares Ergebnis).
Vergütung wird meist nach Fertigstellung gezahlt (ggf. mit Abschlagszahlungen).
Erfolgsgarantie: Der Auftragnehmer muss das Werk in der vereinbarten Qualität liefern.
Mängelhaftung: Falls das Werk fehlerhaft ist, muss der Auftragnehmer nachbessern.


2. Beispiele für Werkverträge

📌 Handwerksarbeiten

  • Ein Maler streicht eine Wohnung für 2.000 €.
  • Ein Schreiner fertigt eine individuelle Holztreppe an.

📌 Bauverträge

  • Ein Bauunternehmen errichtet eine Garage für einen Kunden.
  • Ein Fliesenleger verlegt neue Bodenfliesen.

📌 Reparaturen & Instandsetzungen

  • Eine Autowerkstatt repariert einen Motor für 500 €.
  • Ein Handwerker repariert ein undichtes Dach.

📌 Künstlerische & kreative Arbeiten

  • Ein Fotograf erstellt Hochzeitsfotos für ein Brautpaar.
  • Ein Webdesigner programmiert eine Firmen-Website.

📌 Softwareentwicklung & IT-Dienstleistungen

  • Ein Programmierer entwickelt eine individuelle App für ein Unternehmen.
  • Ein Freelancer erstellt eine Datenbanklösung für einen Kunden.

3. Abgrenzung zu anderen Verträgen

VertragsartUnterschied zum Werkvertrag
Dienstvertrag (z. B. Arbeitsvertrag)Bezahlung für geleistete Arbeit, kein Erfolg geschuldet.
KaufvertragÜbergabe einer fertigen Sache, keine Herstellungspflicht.
MietvertragNutzung einer Sache, aber keine Herstellung.

👉 Beispiel:
Ein Friseur schneidet Haare = Dienstvertrag (weil kein garantierter Erfolg).
Ein Schreiner baut einen Tisch nach Maß = Werkvertrag (weil ein konkretes Werk geschuldet wird).


4. Rechte & Pflichten im Werkvertrag

Pflichten des Auftragnehmers (Werkunternehmer)

Fertige Lieferung des Werks in vereinbarter Qualität.
Nachbesserungspflicht bei Mängeln (§ 634 BGB).
Termine einhalten (sonst ggf. Schadensersatz).

Pflichten des Auftraggebers

Bezahlung des vereinbarten Preises (§ 631 BGB).
Abnahme des Werks (Bestätigung, dass das Werk fertig und korrekt ist).
Mängel rechtzeitig melden.


5. Mängel und Gewährleistung (§§ 634–639 BGB)

  • Falls das Werk fehlerhaft ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung oder Preisminderung.
  • Falls der Fehler nicht behoben wird, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
  • Gewährleistung beträgt meist zwei Jahre (bei Bauwerken fünf Jahre).

👉 Beispiel: Ein Kunde bestellt eine neue Küche, aber die Schranktüren schließen nicht richtig. Der Schreiner muss kostenlos nachbessern.


6. Fazit

Der Werkvertrag ist ideal für handwerkliche, kreative oder technische Dienstleistungen, bei denen ein konkretes Ergebnis erzielt werden muss. Wichtig sind klare Vereinbarungen zur Qualität, Zahlung und möglichen Mängelbeseitigungen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 🚀

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index