Radschnellweg

Das Zeichen 350.1 „Radschnellweg“ informiert über den Beginn eines Radschnellwegs und dessen Führung an Knotenpunkten. Radschnellverbindungen sollen wichtige Ziele möglichst direkt und mit guter Qualität für den Radverkehr verbinden.
Keine automatische Vorfahrt
Das Hinweiszeichen allein verleiht Radfahrenden keine Vorfahrt an jeder Kreuzung. Maßgeblich bleiben die dortigen Vorfahrtzeichen, Ampeln und allgemeinen Verkehrsregeln. Eine bevorrechtigte Führung kann gesondert angeordnet und beispielsweise durch Markierungen verdeutlicht werden.
Welche Wege musst Du benutzen?
Ob eine Radwegebenutzungspflicht besteht, richtet sich nach § 2 StVO und insbesondere nach den Zeichen 237, 240 oder 241. Zeichen 350.1 ist für sich genommen keines dieser Benutzungspflichtzeichen. Auch die Zulassung anderer Verkehrsarten folgt aus den jeweils geltenden Regeln und der örtlichen Beschilderung.
Fahre mit einer Geschwindigkeit, bei der Du Sicht, Kreuzungen und andere Verkehrsteilnehmer berücksichtigen kannst. Ein Radschnellweg ist keine Rennstrecke und hebt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht auf.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 350.1; § 2 StVO – Straßenbenutzung; § 1 StVO – Grundregeln. Geprüft am 27. Oktober 2026.
Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index