Ende des Radschnellwegs

Das Zeichen 350.2 „Ende des Radschnellwegs“ kennzeichnet das Ende einer als Radschnellweg ausgewiesenen Verbindung oder eines entsprechenden Abschnitts. Es beendet die besondere Wegweisung als Radschnellweg.
Was gilt danach?
Die allgemeinen Verkehrsregeln gelten sowohl vor als auch hinter dem Zeichen. Das Schild allein schreibt weder einen sofortigen Wechsel auf die Fahrbahn vor noch erteilt es eine pauschale Erlaubnis zum Befahren eines Gehwegs. Für die weitere Fahrt sind der tatsächliche Wegverlauf und die anschließende Beschilderung entscheidend.
Den Übergang aufmerksam befahren
Achte auf Kreuzungen, Einmündungen und die sichere Fortsetzung der Route. Wenn ein benutzungspflichtiger Radweg durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist, richtet sich seine Benutzung nach § 2 StVO. Bei einem Wechsel zwischen Verkehrsflächen musst Du die dafür geltenden Vorfahrt- und Sorgfaltsregeln beachten.
Eine bislang vorhandene Vorfahrt oder eine bestimmte Bauweise lässt sich aus dem Ende-Schild nicht ableiten. Prüfe die konkrete Verkehrssituation statt unverändert von einer bevorrechtigten Weiterfahrt auszugehen.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 350.2; § 2 StVO – Straßenbenutzung. Geprüft am 27. Oktober 2026.
Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index