Getrennter Rad- und Gehweg

„Getrennter Rad- und Gehweg“ (Zeichen 241) kennzeichnet nebeneinanderliegende Bereiche für Rad- und Fußverkehr. Das runde, blaue Schild zeigt die Sinnbilder nebeneinander, getrennt durch einen senkrechten Strich. Ihre Anordnung gibt an, welcher Teil für welche Verkehrsart bestimmt ist.
Jede Verkehrsart nutzt ihren Bereich
Der Radverkehr muss den zugewiesenen Radweg statt der Fahrbahn benutzen. Der Gehwegteil ist für zu Fuß Gehende vorgesehen. Die Trennung darf nicht dadurch aufgehoben werden, dass Fahrräder zum bequemeren Überholen auf den Gehweg ausweichen. Auch bei einem Hindernis entsteht daraus keine allgemeine Erlaubnis, auf dem Gehweg weiterzufahren.
Beachte bei Begegnungen und an Kreuzungen die Verkehrslage und fahre mit angepasster Geschwindigkeit. Ein beschilderter Radweg verschafft Dir nicht an jeder Querung automatisch Vorfahrt.
Besondere Zulassungen
Wird eine weitere Verkehrsart durch Zusatzzeichen zugelassen, darf sie nur den Radwegteil befahren und muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Daneben gelten die gesetzlichen Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge, Mofas und E-Bikes sowie die besonderen Vorschriften für Kinder auf Fahrrädern. Kinder unter acht dürfen einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg benutzen; ihre Gehwegnutzung richtet sich nach § 2 Absatz 5 StVO.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 241; § 2 StVO – Radverkehr und Kinder; § 10 eKFV – Verkehrsflächen. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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