Internationale Organisation

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

Erläuterung

Der Begriff erfasst völkerrechtliche Organisationen und ihre nachgeordneten Stellen sowie Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Übereinkunft oder auf deren Grundlage geschaffen wurden. Ein international tätiges Privatunternehmen ist deshalb nicht allein wegen seiner Auslandsaktivitäten eine internationale Organisation im Sinne der DSGVO.

Bei Übermittlungen an internationale Organisationen kann Kapitel V der DSGVO einschlägig sein. Auch innerhalb der EU müssen Datenverarbeitungen rechtmäßig sein und die übrigen Datenschutzanforderungen erfüllen. Der freie Datenverkehr bedeutet keine allgemeine Befreiung von diesen Pflichten.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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