Ende einer Fahrradzone

„Ende einer Fahrradzone“ (Zeichen 244.4) beendet die durch Zeichen 244.3 angeordneten besonderen Regeln der Fahrradzone. Das Endezeichen zeigt die Zonenkennzeichnung mit diagonaler Aufhebung.
Was endet hier?
Die allein aus der Fahrradzone folgende Verkehrsbeschränkung und die besondere Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelten nach dem Zeichen nicht weiter. Unabhängige Anordnungen, etwa eine Tempo-30-Zone, ein anderes Verkehrsverbot oder eine Radwegbenutzungspflicht, können aber weiterhin oder anschließend gelten. Beachte die Beschilderung des folgenden Straßenabschnitts.
Vorfahrt bleibt eine eigene Frage
Auch innerhalb einer Fahrradzone gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln. Das Endezeichen entzieht Radfahrenden daher kein zuvor automatisch bestehendes allgemeines Vorfahrtsrecht. An Kreuzungen und Einmündungen sind die dortigen Zeichen und Verkehrsregeln entscheidend.
Nach dem Zonenende bleiben alle am Verkehr Teilnehmenden zu Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet. Das Ende einer Fahrradzone bedeutet insbesondere keine Erlaubnis, mit dem Fahrrad ohne entsprechende Zulassung auf einen Gehweg auszuweichen.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 244.3 und 244.4. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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