Ende der Autobahn

„Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2) zeigt an, dass der als Autobahn gekennzeichnete Verkehrsraum endet. Das blaue Autobahnsinnbild ist diagonal durchgestrichen.
Was musst Du danach beachten?
Richte Dich nach der anschließenden Straßenart, Beschilderung und Verkehrslage. Möglich sind beispielsweise eine Kraftfahrstraße, eine andere Außerortsstraße oder ein innerörtlicher Abschnitt. Welche Fahrzeuge dort zugelassen sind und welche Geschwindigkeit gilt, ergibt sich nicht allein aus dem Endezeichen.
Bereite Dich auf geänderte Verkehrsführungen, Kreuzungen oder andere Verkehrsteilnehmende vor. Das Endezeichen hebt nicht pauschal die Pflicht zu angepasster Geschwindigkeit oder allgemeine Überhol- und Abstandsregeln auf.
Kein Ende einer allgemeinen Mindestgeschwindigkeit
Auf Autobahnen besteht nicht allein wegen des Autobahnzeichens eine allgemeine Mindestfahrgeschwindigkeit von 60 km/h. § 18 verlangt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h als Zugangsvoraussetzung. Eine konkret durch Zeichen 275 angeordnete Mindestgeschwindigkeit ist eine andere Regelung und muss gesondert betrachtet werden.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 330.2; § 18 StVO – Zugangsvoraussetzungen; StVO Anlage 2, Zeichen 275. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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