Einwilligung

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Erläuterung

Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, auf bestimmte Zwecke bezogen, informiert und durch eine eindeutige bestätigende Handlung erklärt werden. Schweigen oder bloße Untätigkeit reichen dafür nicht aus. Der Verantwortliche muss eine eingeholte Einwilligung nachweisen können.

Nach Artikel 7 DSGVO kann sie jederzeit widerrufen werden; der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung sein. Die Rechtmäßigkeit der bis dahin auf ihrer Grundlage erfolgten Verarbeitung bleibt bestehen.

Einwilligung ist nur eine mögliche Rechtsgrundlage. Artikel 6 nennt beispielsweise auch die notwendige Vertragserfüllung, gesetzliche Pflichten und unter bestimmten Voraussetzungen berechtigte Interessen. Eine verweigerte Einwilligung verbietet daher nicht automatisch jede Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein Cookie-Banner ist weder für alle Verarbeitungen erforderlich noch allein ein Nachweis ihrer Rechtmäßigkeit.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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