Dateisystem

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

Erläuterung

„Dateisystem“ meint hier eine nach Kriterien zugängliche, strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. Das kann eine elektronische Kundendatenbank, aber auch eine systematisch geordnete Papierkartei sein. Der Begriff ist weiter als das technische Dateisystem eines Computers.

Nach Artikel 2 Absatz 1 DSGVO ist diese Struktur insbesondere für nichtautomatisierte Verarbeitung bedeutsam: Die Verordnung erfasst solche Daten, wenn sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zentraler oder dezentraler Speicherort ändert die Definition nicht.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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