Biometrische Daten

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

Erläuterung

Für biometrische Daten im Sinne der DSGVO müssen personenbezogene Merkmale mit speziellen technischen Verfahren verarbeitet werden, um eine Person eindeutig zu identifizieren oder eine Identität zu bestätigen. Ein Fingerabdruckabgleich oder die technische Gesichtserkennung kann darunter fallen.

Eine gewöhnliche Aufnahme eines Gesichts, eine Angabe zur Körpergröße oder eine Stimmaufnahme ist nicht allein wegen ihres Inhalts automatisch biometrisches Identifizierungsdatum. Zweck und Verfahren sind entscheidend. Genetische Daten sind in Artikel 4 Nummer 13 gesondert definiert.

Artikel 9 schützt biometrische Daten als besondere Kategorie, soweit sie zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden. Für ihre Verarbeitung sind die dort geregelten zusätzlichen Voraussetzungen zu beachten.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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