Beginn einer Fahrradstraße

„Beginn einer Fahrradstraße“ (Zeichen 244.1) kennzeichnet eine Straße für Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Anderer Fahrzeugverkehr darf sie grundsätzlich nicht benutzen, außer eine zusätzliche Freigabe erlaubt dies. Das Überqueren an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist anderem Fahrzeugverkehr gestattet.
Geschwindigkeit und Rücksicht
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das ist keine Erlaubnis, stets 30 km/h zu fahren: Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss zugelassener Kraftfahrzeugverkehr noch langsamer fahren. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
Wann dürfen Autos einfahren?
Erst ein passendes Zusatzzeichen, etwa für Anlieger oder bestimmte Fahrzeugarten, kann die Benutzung erlauben. Dass gerade wenig Radverkehr unterwegs ist, reicht als Berechtigung nicht aus. Auch für zugelassene Fahrzeuge gelten die besonderen Rücksichtspflichten.
Fahrradstraße bedeutet nicht automatisch Vorfahrt
Die allgemeinen Regeln über die Vorfahrt und die Fahrbahnbenutzung gelten weiterhin. Radfahrende haben deshalb nicht allein wegen der Fahrradstraße an jeder Kreuzung Vorrang. Achte auf Vorfahrtzeichen und die sonstige Verkehrsregelung. Die besondere Fahrradstraßenregelung endet mit Zeichen 244.2.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 244.1 und 244.2. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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