Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Zeichen 281.1 beendet das durch Zeichen 277.1 angeordnete Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Die Nummer 277.1 bezeichnet das Verbotszeichen, nicht dessen Ende.
Was ist wieder möglich?
Das betreffende streckenbezogene Überholverbot gilt nach dem Endezeichen nicht weiter. Ob ein konkreter Überholvorgang zulässig ist, richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Regeln, der Übersicht, der Fahrbahnmarkierung und weiteren Verkehrszeichen.
Verantwortung beim Überholen
Wer überholt, muss ausreichenden Seitenabstand einhalten und darf weder Gegenverkehr noch überholte oder nachfolgende Personen gefährden. Für das Überholen von Radverkehr mit Kraftfahrzeugen gelten grundsätzlich mindestens 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts; die besondere gesetzliche Ausnahme für bestimmte Kreuzungssituationen bleibt zu beachten.
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Das Endezeichen verpflichtet Radfahrende aber nicht dazu, einen unsicheren Überholvorgang durch Ausweichen auf einen Gehweg oder in einen zu schmalen Randbereich zu ermöglichen. Reicht der Platz nicht aus, muss der Überholwunsch zurückstehen.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 277.1 und 281.1; § 5 StVO – Überholen und Seitenabstand. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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