Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

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Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

„Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ (Zeichen 276) verbietet Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Das runde Zeichen zeigt links ein rotes und rechts ein schwarzes Pkw-Sinnbild auf weißem Grund mit rotem Rand.

Was darf nicht überholt werden?

Der Regelungsgehalt ist genauer als die Kurzform „niemanden überholen“: Er bezieht sich auf die genannten Fahrzeuge. Ein einspuriges Motorrad ohne Beiwagen fällt nicht allein wegen seines Motors in diese Gruppe. Für Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die durch Zeichen 276 nicht erfasst werden, ist ein Überholvorgang trotzdem nur zulässig, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Andere Verbote und Abstände beachten

Bei unklarer Verkehrslage oder unzureichender Übersicht darf nicht überholt werden. Durchgezogene Linien und weitere Anordnungen bleiben maßgeblich. Beim Überholen von Radverkehr mit Kraftfahrzeugen gelten grundsätzlich mindestens 1,5 Meter Seitenabstand innerorts und 2 Meter außerorts; die gesetzliche Sonderregel für bestimmte Kreuzungssituationen bleibt zu beachten.

Stau begründet keine pauschale Ausnahme vom Überholverbot. Das Vorbeifahren an einem geparkten Fahrzeug ist von einem Überholvorgang zu unterscheiden und unterliegt ebenfalls eigenen Sicherheitsregeln. Zeichen 280 beendet das durch Zeichen 276 angeordnete Verbot.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 276 und 280; § 5 StVO – Überholen; § 6 StVO – Vorbeifahren. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index