Verbot für Fußgänger

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Verbot für Fußgänger

Das Zeichen 259 „Verbot für Fußgänger“ untersagt die Benutzung der gekennzeichneten Verkehrsfläche durch Personen zu Fuß. Das runde Schild zeigt eine Fußgängerfigur mit rotem Rand.

Alternative Verbindung nutzen

Betritt den gesperrten Abschnitt nicht. Beachte gegebenenfalls die Wegweisung zu einer anderen Querung oder einer zulässigen Fußgängerverbindung. Eine Sperre kann beispielsweise vor Gefahren an einer Arbeitsstelle oder auf einem nicht für Fußverkehr geeigneten Weg schützen.

Nicht jedes Verbot braucht dieses Schild

Auf Autobahnen besteht das Betretungsverbot für Fußgänger bereits aus § 18 StVO. Es gilt auch ohne zusätzlich aufgestelltes Zeichen 259. Auf Kraftfahrstraßen ist das Queren nur an den dort gesetzlich vorgesehenen Stellen zulässig.

Die genaue Verkehrsfläche und zusätzliche Anordnungen sind vor Ort zu beachten. Das Fußgängerverbot ist von einem bloßen Hinweis auf einen Gehweg oder eine alternative Route zu unterscheiden. Eine allgemein geschätzte Bußgeldhöhe lässt sich aus dem Schild allein nicht ableiten.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 259; § 18 StVO – Fußverkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index