Beginn einer Fahrradzone

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Beginn einer Fahrradzone

„Beginn einer Fahrradzone“ (Zeichen 244.3) ordnet die besonderen Regeln einer Fahrradzone für einen zusammenhängenden Bereich an. Zugelassen sind grundsätzlich Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Anderer Fahrzeugverkehr darf die Zone nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.

Tempo und Rücksicht

Für den Fahrverkehr gilt höchstens 30 km/h. Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss Kraftfahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist in der Zone erlaubt.

Keine automatische Vorfahrt

Die allgemeinen Vorschriften über Vorfahrt und Fahrbahnbenutzung gelten weiterhin. Die Zone gibt dem Radverkehr deshalb nicht an jeder Kreuzung Vorfahrt. Auch ein allgemeines Parkverbot folgt nicht allein aus dem Zeichen; weitere Beschilderung und die allgemeinen Parkregeln bleiben maßgeblich.

Eine Fahrradzone umfasst einen Bereich, eine Fahrradstraße eine einzelne Straße. Die Zonenregelung gilt bis zum Zeichen 244.4 „Ende einer Fahrradzone“. Sie darf nicht mit einer bloßen Empfehlung für eine besonders fahrradfreundliche Route verwechselt werden.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 244.3 und 244.4. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index