Einbahnstraße

Die Einbahnstraße (Zeichen 220) darf grundsätzlich nur in der durch den weißen Pfeil auf blauem Grund angegebenen Richtung befahren werden. Das Zeichen regelt die Fahrtrichtung und verleiht für sich genommen keine Vorfahrt an Kreuzungen.
Radverkehr in Gegenrichtung
Eine entsprechend angeordnete Zusatzbeschilderung kann Radverkehr gegen die Einbahnrichtung zulassen. Rechne dann auch aus dieser Richtung mit Fahrrädern. Die Einfahrt auf der Gegenseite wird für Radverkehr gesondert freigegeben, etwa durch ein Zusatzzeichen unter „Verbot der Einfahrt“.
Abbiegen und Parken
Beim Ein- oder Ausbiegen gelten die allgemeinen Vorfahrt- und Sorgfaltsregeln. Achte besonders auf zugelassenen Gegenverkehr und auf Personen zu Fuß.
Nach § 12 Absatz 4 StVO darf in Einbahnstraßen auch links gehalten und geparkt werden. Das ist keine pauschale Aufhebung von Halte- oder Parkverboten. Markierungen, Zufahrten und die übrigen Parkregeln bleiben zu beachten. Eine Einbahnstraße ist außerdem nicht automatisch eine Vorfahrtstraße.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 220 und 267; § 12 Absatz 4 StVO – Parken. Geprüft am 27. Oktober 2026.
Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index