Unternehmensgruppe

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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

Erläuterung

Eine Unternehmensgruppe besteht nach Artikel 4 Nummer 19 DSGVO aus einem herrschenden Unternehmen und den von ihm abhängigen Unternehmen. Eine bloße Kooperation mehrerer unabhängiger Unternehmen genügt für diese Definition nicht.

Die Zugehörigkeit zur Gruppe erlaubt keine beliebige Weitergabe personenbezogener Daten. Für einzelne Verarbeitungen und Übermittlungen müssen die jeweiligen Rollen, Zwecke und Rechtsgrundlagen geprüft werden. Eine gemeinsame Marke oder ein konzernweites Interesse ersetzt diese Prüfung nicht.

Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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