Vorausklage

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Die Vorausklage ist das Recht eines Bürgen, zu verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner vorgeht, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt.
⭕ Merkmale der Vorausklage
✔ Schutz für den Bürgen: Der Bürge muss erst zahlen, wenn nachgewiesen wurde, dass der Hauptschuldner nicht zahlen kann.
✔ Gläubiger muss zuerst Mahnungen, Klagen oder Zwangsvollstreckungen gegen den Hauptschuldner durchführen.
✔ Gilt nur bei der einfachen Bürgschaft, nicht bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft.
☝️ Beispiel
Ein Student mietet eine Wohnung, und sein Vater übernimmt eine einfache Bürgschaft für die Mietzahlungen. Falls der Student die Miete nicht zahlt, muss der Vermieter zunächst versuchen, das Geld direkt vom Mieter zu bekommen. Erst wenn dieser nachweislich nicht zahlen kann (z. B. durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung), darf der Vermieter den Vater als Bürgen in Anspruch nehmen.
Wann gilt die Vorausklage nicht?
- Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (hier haftet der Bürge sofort).
- Wenn der Bürge auf das Recht der Vorausklage verzichtet hat (oft in Verträgen so geregelt).
Die Vorausklage schützt den Bürgen vor einer sofortigen finanziellen Belastung und zwingt den Gläubiger, zunächst alle Möglichkeiten zur Eintreibung der Schuld beim Hauptschuldner auszuschöpfen.
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