Zollstelle

Das Zeichen 392 „Zollstelle“ weist auf eine Zolldienststelle hin. Es hilft insbesondere im grenzüberschreitenden Warenverkehr dabei, die zuständige Anlaufstelle für Zollformalitäten zu finden.
Hinweis und konkrete Zollpflichten
Das Schild allein erklärt nicht sämtliche Einfuhr-, Ausfuhr- oder Anmeldepflichten. Ob und welche Waren angemeldet werden müssen, richtet sich nach den einschlägigen Zollvorschriften und der konkreten Beförderung. Ebenso bedeutet der Hinweis nicht, dass ausnahmslos jede vorbeifahrende Person einer Pass- oder Visakontrolle unterzogen wird.
Abfertigung vorbereiten
Prüfe vor einer notwendigen Abfertigung Zuständigkeit, Öffnungszeiten und die erforderlichen Unterlagen. Beachte die örtliche Verkehrsführung sowie Anweisungen der zuständigen Bediensteten. § 18 Zollverwaltungsgesetz regelt unter anderem die Bekanntgabe der Öffnungszeiten und die Nutzung des Amtsplatzes.
Ein Zollamtsplatz ist kein allgemeiner Parkplatz: Er darf nur zum Zweck und für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 392; § 18 Zollverwaltungsgesetz. Geprüft am 27. Oktober 2026.
Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index