Verbot für Mofas

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Verbot für Mofas

„Verbot für Mofas“ (Zeichen 257-50) untersagt die Benutzung der gekennzeichneten Strecke mit Mofas. Das runde Verbotszeichen zeigt das entsprechende schwarze Sinnbild auf weißem Grund mit rotem Rand.

Was ist ein Mofa?

Die Fahrerlaubnis-Verordnung beschreibt Mofas als einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln, deren Bauart auf ebener Bahn höchstens 25 km/h gewährleistet. Für die Einordnung ist die rechtliche Fahrzeugart entscheidend, nicht nur die augenblickliche Fahrgeschwindigkeit.

Welche Berechtigung wird benötigt?

Ein Mofa ist nach § 4 FeV von der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Eine Fahrerlaubnis der Klasse AM ist daher nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich ist stattdessen der in § 5 FeV geregelte Kenntnisnachweis beziehungsweise die Prüfbescheinigung zu beachten; vorhandene Fahrerlaubnisse und weitere gesetzliche Ausnahmen können die Nachweispflicht beeinflussen.

Unterschied zu Zeichen 255

Zeichen 257-50 betrifft Mofas. Zeichen 255 erfasst eine breitere Gruppe, nämlich auch Krafträder mit oder ohne Beiwagen und Kleinkrafträder. Eine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung hebt ein örtliches Verkehrsverbot nicht auf.

Amtliche Quellen: Amtlicher Verkehrszeichenkatalog; § 4 FeV – Fahrerlaubnispflicht; § 5 FeV – Mofas. Geprüft am 27. Oktober 2026.

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