Verbot für Kraftfahrzeuge

„Verbot für Kraftfahrzeuge“ (Zeichen 260) ist ein rundes Vorschriftzeichen mit rotem Rand und weißem Grund. Es zeigt ein Kraftrad- und ein Pkw-Sinnbild. Verboten ist die Benutzung mit Krafträdern auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas sowie mit Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Wer ist nicht allein durch dieses Zeichen ausgeschlossen?
Das Zeichen ist vom umfassenderen Fahrzeugverbot nach Zeichen 250 zu unterscheiden. Fahrrad- und Fußgängerverkehr wird durch Zeichen 260 allein nicht verboten. Andere Verkehrsregeln oder zusätzliche Zeichen können die Benutzung dennoch beschränken.
Ausnahmen genau lesen
Zusatzzeichen können bestimmte Fahrzwecke oder Fahrzeugarten freigeben. Ein elektrisch angetriebenes Auto ist ohne passende Freigabe nicht automatisch ausgenommen. Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt § 12 eKFV: Bei Zeichen 260 dürfen sie nur fahren, wenn das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ dies erlaubt.
Eine Fahrt als Anlieger oder Lieferdienst ist nur dann zulässig, wenn sie von der konkreten Ausnahme erfasst wird. Das bloße Ziel, eine Abkürzung zu nutzen, begründet keine Berechtigung.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 260; § 12 eKFV – Verkehrsverbote. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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