Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

„Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ (Zeichen 261) verbietet die Benutzung der betroffenen Strecke mit den so bezeichneten Fahrzeugen. Das runde Vorschriftzeichen hat einen roten Rand und zeigt das Gefahrgutfahrzeug-Sinnbild.
Wann ist das Verbot relevant?
Entscheidend ist, ob der konkrete Gefahrguttransport unter die maßgebliche Kennzeichnungspflicht fällt. Nicht jede Beförderung eines gefährlichen Stoffes ist automatisch gleich einzuordnen. Stoff, Menge, Beförderungsart und die geltenden Gefahrgutvorschriften müssen vor der Fahrt geprüft werden. Eine Kennzeichnung auf einem einzelnen Versandstück darf nicht pauschal mit der Kennzeichnungspflicht des Kraftfahrzeugs gleichgesetzt werden.
Für die Routenplanung
Fällt der Transport unter das Verbot, ist eine zulässige Alternativstrecke zu wählen oder eine erforderliche Ausnahme vorab zu klären. Eine Navigationsroute ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Beschränkungen, etwa besondere Tunnelregelungen, können zusätzlich gelten.
Zeichen 261 ist außerdem vom Zeichen 269 für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung zu unterscheiden. Beide betreffen unterschiedliche Verbotsinhalte. Bei Unsicherheit muss die konkrete Beförderung anhand der aktuellen Vorschriften und Transportdaten fachkundig eingeordnet werden.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 261 und 269. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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