Reitweg

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Reitweg

Das Verkehrszeichen „Reitweg“ (Zeichen 238) ist ein rundes, blaues Vorschriftzeichen mit weißem Reitersinnbild. Wer reitet, muss den gekennzeichneten Reitweg statt der Fahrbahn benutzen. Diese Reitwegbenutzungspflicht gilt auch für das Führen von Pferden.

Wer darf den Weg nutzen?

Anderer Verkehr darf den Reitweg grundsätzlich nicht benutzen. Eine zusätzliche Freigabe für eine andere Verkehrsart muss sich aus der Beschilderung ergeben. Ist eine solche Freigabe angeordnet, muss die zugelassene Verkehrsart auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen; Fahrzeugverkehr muss seine Geschwindigkeit erforderlichenfalls anpassen.

Zu Fuß Gehende und Radfahrende dürfen daher nicht allein deshalb auf den Reitweg ausweichen, weil er gerade frei ist. Ebenso bedeutet ein schlecht nutzbarer Reitweg keine pauschale Erlaubnis, beliebige Geh-, Rad- oder Waldwege mit einem Pferd zu benutzen. Die dort geltenden Verkehrs- und Zugangsregeln bleiben zu beachten.

Rücksicht auf dem Weg

Halte ausreichend Abstand zu anderen Pferden und vermeide überraschende Bewegungen. Bei Begegnungen mit durch Zusatzzeichen zugelassenem Verkehr ist eine angepasste, vorausschauende Nutzung erforderlich. Das Reitwegschild hebt die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme nicht auf.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 238. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index