Parkscheibe

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Parkscheibe

Die Parkscheibe (Bild 318) dient dem Nachweis der Ankunftszeit, wenn ihre Benutzung für den Parkplatz vorgeschrieben ist. Die Pflicht und zulässige Dauer ergeben sich aus der Beschilderung, beispielsweise einem Parkzeichen mit Zusatzzeichen. Die Parkscheibe ist nicht mit einem eigenständigen beliebigen Parkverbotsschild gleichzusetzen.

Wie stellst Du sie richtig ein?

Nach § 13 Absatz 2 StVO muss der Zeiger auf den Strich der halben Stunde eingestellt sein, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Kommst Du beispielsweise um 10:07 Uhr an, stellst Du 10:30 Uhr ein. Eine Einstellung auf die nächstgelegene Viertelstunde ist nicht die gesetzliche Regel.

Die Parkscheibe muss von außen gut lesbar sein. Beachte die auf dem Zusatzzeichen angegebene Höchstparkdauer und gegebenenfalls die Zeiten, in denen die Regelung gilt.

Weitere Verbote gelten trotzdem

Eine korrekt eingestellte Parkscheibe macht einen verbotenen Abstellort nicht zulässig. Halte- und Parkverbote bleiben zu beachten. Bei defekten Parkuhren oder Parkscheinautomaten gelten die besonderen Regeln des § 13, insbesondere zur zulässigen Höchstparkdauer und zur Verwendung der Parkscheibe.

Amtliche Quellen: § 13 StVO – Parkzeitüberwachung; StVO Anlage 3, Bild 318 und Parkzeichen. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index