Gesamthandseigentum

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Gesamthandseigentum ist ein juristischer Begriff aus dem deutschen Recht und beschreibt eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums, bei dem mehrere Personen zusammen ein Recht an einer bestimmten Sache haben, jedoch nicht in der Form von Bruchteilen oder Anteilen. Stattdessen gehört die gesamte Sache allen gemeinsam, wobei die einzelnen Personen keine individuell zugeordneten Anteile besitzen.
Ein zentrales Merkmal des Gesamthandseigentums ist, dass alle Beteiligten nur gemeinsam über die betreffende Sache verfügen können, und das Eigentum als ein unteilbares Ganzes betrachtet wird. Eine Verfügung über das Eigentum kann nur einheitlich durch alle Miteigentümer erfolgen.
Typische Beispiele für Gesamthandseigentum finden sich in folgenden Bereichen: ☝️
➡️ Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) – In einer GbR gehört das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich, aber nicht in Anteilen, sondern im Gesamthandseigentum.
➡️ Ehegütergemeinschaft – In der Gütergemeinschaft gehört das Vermögen beiden Ehepartnern gesamthänderisch.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesamthandseigentums ist, dass bei der Auflösung des gemeinsamen Eigentums nicht jeder Miteigentümer seinen Teil der Sache erhält, sondern das Vermögen als Ganzes veräußert oder aufgeteilt wird.
Das Gesamthandseigentum unterscheidet sich vom sogenannten „Miteigentum“ (Bruchteilseigentum), bei dem die Anteile der Eigentümer in Bruchteilen festgelegt sind und jeder über seinen Anteil verfügen kann.
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