Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz

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Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz

Das Zeichen 390.2 „Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz“ kennzeichnet das Ende eines entsprechend mautpflichtigen Streckenabschnitts. Der Verkehrszeichenkatalog führt es als Gegenstück zum Hinweis auf die Mautpflicht.

Keine dauerhafte Mautbefreiung

Das Ende-Zeichen bezieht sich auf den betreffenden Straßenabschnitt. Es macht ein grundsätzlich mautpflichtiges Fahrzeug nicht dauerhaft mautfrei. Fährst Du später erneut auf eine mautpflichtige Strecke, gelten dort wieder die jeweiligen Vorschriften.

Fahrzeug und Route bleiben entscheidend

Das Bundesfernstraßenmautgesetz erfasst grundsätzlich für den Güterkraftverkehr bestimmte oder verwendete Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse. Für Kombinationen und gesetzliche Ausnahmen gelten zusätzliche Voraussetzungen; Kraftomnibusse sind ausdrücklich ausgenommen.

Behalte Deine Route und das verwendete Abrechnungsverfahren im Blick. Aus dem Ende-Schild folgt keine pauschale Aufforderung, ein Fahrzeuggerät unabhängig von der weiteren Strecke abzuschalten. Andere, gesondert geregelte Mautstrecken sind ebenfalls eigenständig zu beurteilen.

Amtliche Quellen: Verkehrszeichenkatalog, Neufassung 2025; § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index