Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

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Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

„Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ (Zeichen 325.1) ordnet besondere Regeln für das gemeinsame Verkehrsverhalten an. Fahrzeugführende müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Das gilt auch für Fahrräder; eine pauschale Freigabe „bis 10 km/h“ enthält das Zeichen nicht.

Fußverkehr und Kinderspiele

Zu Fuß Gehende dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Fahrzeugführende dürfen den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern und müssen nötigenfalls warten. Zu Fuß Gehende dürfen den Fahrverkehr ihrerseits nicht unnötig behindern.

Wo darfst Du parken?

Außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen darf nicht geparkt werden. Ausgenommen sind das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Die Regelung ist keine allgemeine Freigabe zum Abstellen an jeder freien Randstelle.

Ende des Bereichs

Zeichen 325.2 beendet den Bereich. Beim Ausfahren auf die Straße gilt § 10 StVO: Eine Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein. Eine Tempo-30-Zone ist ein anderer Bereich; Zeichen 268 ordnet Schneeketten an und bezeichnet keinen verkehrsberuhigten Bereich.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 325.1 und 325.2; § 10 StVO – Ausfahren. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index