Elektrisch betriebene Fahrzeuge

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Elektrisch betriebene Fahrzeuge

Das Zusatzzeichen 1010-66 „Elektrisch betriebene Fahrzeuge“ zeigt ein Sinnbild für die nach der StVO entsprechend gekennzeichneten Fahrzeuge. Es kann beispielsweise eine Parkbevorrechtigung konkretisieren.

Welche Fahrzeuge können dazugehören?

Das Elektromobilitätsgesetz nennt Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Für die Bevorrechtigung eines Plug-in-Hybrids verlangt § 3 EmoG grundsätzlich höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer oder mindestens 40 Kilometer rein elektrische Reichweite nach dem vorgesehenen Nachweis.

Es ist daher falsch, die Berechtigung allein daran festzumachen, ob ein Plug-in-Hybrid im Moment gerade elektrisch fährt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderliche Kennzeichnung.

Keine pauschale Parkerlaubnis

Lies Hauptzeichen und weitere Zusätze vollständig. Ladepflicht, Höchstparkdauer oder Parkscheibe können zusätzlich maßgeblich sein. Eine ausdrückliche Durchfahrtsausnahme „Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei“ ist von einem bloßen Sinnbild zu unterscheiden. Nicht jede Ladestation gewährt automatisch dieselben Parkrechte.

Amtliche Quellen: § 39 Absatz 10 StVO – Kennzeichnung; § 2 EmoG – Fahrzeugarten; § 3 EmoG – Bevorrechtigungen; Verkehrszeichenkatalog, Neufassung 2025. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index