Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr

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Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr

Das Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr (Zeichen 721) erlaubt Radfahrenden unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsabbiegen bei roter Ampel. Vor dem Abbiegen ist ein vollständiger Halt erforderlich.

Nur rechts und nur für Radverkehr

Das Fahrradsinnbild beschränkt die Grünpfeilerlaubnis auf den Radverkehr. Es erlaubt weder das Geradeausfahren noch das Linksabbiegen bei Rot. Auch ist es keine allgemeine Ergänzung zu einem Stoppschild.

Andere weder behindern noch gefährden

Beim anschließenden Abbiegen müssen eine Behinderung oder Gefährdung anderer ausgeschlossen sein, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Richtung. Ist das nicht sicher möglich, musst Du warten. Die Erlaubnis schafft keinen Vorrang gegenüber dem grünen Querverkehr.

§ 37 StVO regelt ergänzend, von welchen rechten Fahrstreifen oder straßenbegleitenden Radverkehrsanlagen abgebogen werden darf. Beachte die für Dich geltenden Lichtzeichen. Das Rechtsabbiegen ist eine Möglichkeit, keine Pflicht; Du darfst auf Grün warten.

Amtliche Quellen: § 37 StVO – Grünpfeil für Radverkehr; Verkehrszeichenkatalog, Neufassung 2025. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index