Fußgängerüberweg

Das Zeichen 350 „Fußgängerüberweg“ kennzeichnet den Zebrastreifen. Das blaue Hinweisschild ist von dem dreieckigen Gefahrzeichen zu unterscheiden, das vor einem Fußgängerüberweg warnt. Die zugehörige Fahrbahnmarkierung trägt die Nummer 293.
Vorrang schon bei erkennbarer Absicht
Nach § 26 StVO müssen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen Personen zu Fuß sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen das Überqueren ermöglichen, wenn sie den Überweg erkennbar benutzen wollen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Personen bereits auf die Fahrbahn getreten sind. Nähere Dich mit mäßiger Geschwindigkeit und warte, wenn es nötig ist.
Weitere wichtige Regeln
An Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden. Stockt der Verkehr, darfst Du nicht auf den Überweg fahren, wenn Du dort warten müsstest. Eine Ampelfurt ist nicht mit einem Zebrastreifen gleichzusetzen; Lichtzeichen sind gesondert zu beachten.
Die Erklärung der Fahrbahnmarkierung findest Du unter Fußgängerüberweg – Zeichen 293.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 350; § 26 StVO – Fußgängerüberwege; StVO Anlage 2, Zeichen 293. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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