Autobahn

„Autobahn“ (Zeichen 330.1) kennzeichnet den Beginn der besonderen Autobahnregeln. Die Benutzung ist grundsätzlich nur Kraftfahrzeugen gestattet, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; für mitgeführte Anhänger gilt diese Voraussetzung ebenfalls.
Keine allgemeine Mindestfahrgeschwindigkeit
Die Zugangsvoraussetzung ist nicht die Pflicht, stets schneller als 60 km/h zu fahren. Stau, Wetter, Sicht oder andere Umstände können langsameres Fahren oder Warten erfordern. Eine gesondert angeordnete Mindestgeschwindigkeit ist davon zu unterscheiden.
Geschwindigkeit und wichtige Verbote
Beschilderte und fahrzeugbezogene Höchstgeschwindigkeiten gelten weiterhin. Für Pkw sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen gilt unter den Voraussetzungen der Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung eine Empfehlung von höchstens 130 km/h bei günstigen Verhältnissen; das ist keine allgemeine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit und keine Freigabe bei Gefahren.
Wenden, Rückwärtsfahren und Halten, auch auf dem Seitenstreifen, sind verboten. Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Ein- und Ausfahren ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Bei stockendem Verkehr ist rechtzeitig die nach § 11 StVO erforderliche Rettungsgasse zu bilden.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 330.1; § 18 StVO – Autobahnen und Kraftfahrstraßen; § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung; § 11 StVO – Rettungsgasse. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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