Parken auf Gehwegen

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Parken auf Gehwegen

„Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) erlaubt das Gehwegparken in der dargestellten Aufstellungsart. Dabei dürfen Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 Tonnen nicht auf dem Gehweg parken. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse, nicht nur das tatsächliche Gewicht des gerade leeren Fahrzeugs.

So muss das Fahrzeug stehen

Das Sinnbild zeigt, ob beispielsweise halb oder ganz auf dem Gehweg und in welcher Richtung geparkt werden soll. Du darfst nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart oder entgegen zusätzlichen Beschränkungen parken. Vorhandene Markierungen sind zu beachten.

Ein Transporter mit 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse darf daher nicht allein deshalb auf dem Gehweg abgestellt werden, weil er aktuell wenig beladen ist und scheinbar genug Platz bleibt.

Weitere Bedingungen

Zusatzzeichen können Dauer, Fahrzeugarten, Berechtigung sowie Parkschein- oder Parkscheibenpflicht regeln. Erforderliche Nachweise müssen gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein. Nach § 12 StVO ist bei erlaubtem Gehwegparken grundsätzlich der rechte Gehweg zu benutzen, in Einbahnstraßen der rechte oder linke.

Ohne eine entsprechende Erlaubnis darf aus einem breiten Gehweg keine allgemeine Parkmöglichkeit abgeleitet werden.

Quellen: StVO Anlage 3, Zeichen 315; § 12 Absatz 4a StVO – Gehwegparken. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index