Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299) ist eine Fahrbahnmarkierung, häufig als Zickzacklinie ausgeführt. Sie bezeichnet, verlängert oder verkürzt ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
Welches Verbot gilt?
Innerhalb der Grenzmarkierung darf entsprechend dem zugrunde liegenden Verbot nicht gehalten oder nicht geparkt werden. Die Markierung muss deshalb zusammen mit der geltenden Regel gelesen werden. Aus einer Parkverbots-Grenzmarkierung wird nicht automatisch ein absolutes Haltverbot.
Ein Beispiel ist die Verdeutlichung eines Bereichs, der für einen besonderen Verkehrszweck freizuhalten ist. Prüfe dabei die zugehörige Beschilderung und die sonstigen Vorschriften, statt allein aus der Form der Linie eine beliebige Ausnahme abzuleiten.
Abgrenzung zur Sperrfläche
Eine schraffierte Sperrfläche nach Zeichen 298 verbietet Fahrzeugführenden die Benutzung der Fläche. Zeichen 299 regelt dagegen die räumliche Ausdehnung eines Halt- oder Parkverbots. Diese Markierungen haben unterschiedliche Funktionen.
Wie bei anderen Fahrbahnmarkierungen sind vorübergehend gültige gelbe Markierungen zu beachten, die entsprechende weiße Markierungen aufheben können.
Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 299; § 39 Absatz 5 StVO – Markierungen. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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