Verbot für Fahrzeuge aller Art

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Verbot für Fahrzeuge aller Art

„Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250) ist ein rundes, weißes Vorschriftzeichen mit rotem Rand und ohne Fahrzeugsinnbild. Es verbietet grundsätzlich die Benutzung mit Fahrzeugen, also auch das Radfahren. Es ist vom Zeichen 267 „Verbot der Einfahrt“ zu unterscheiden.

Gesetzliche Ausnahmen

Das Verbot gilt nicht für Handfahrzeuge. Reiter, Personen, die Pferde führen, sowie Treiber und Führer von Vieh sind ebenfalls ausdrücklich ausgenommen. Fahrräder und Krafträder dürfen geschoben werden. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nach § 12 eKFV dort ebenfalls geschoben werden.

Zusatzzeichen beachten

Eine zusätzliche Freigabe kann bestimmte Verkehrsarten oder Fahrzwecke zulassen. Ob beispielsweise Anlieger- oder Lieferverkehr fahren darf, ergibt sich aus der konkreten Beschilderung oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung. Dass eine Strecke als Abkürzung praktisch wäre, ist keine Ausnahme.

Wer zu Fuß geht, wird vom Fahrzeugverbot nicht allein deshalb ausgeschlossen. Unabhängige Betretungsverbote oder andere örtliche Regeln bleiben zu beachten. Das Zeichen ist deshalb weder ein ausnahmsloses Verbot jedes Straßenverkehrs noch gleichbedeutend mit einer Fußgängerzone.

Amtliche Quellen: StVO Anlage 2, Zeichen 250; § 12 eKFV – Verkehrsverbote. Geprüft am 27. Oktober 2026.

Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index