Pseudonymisierung
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
Erläuterung
Bei der Pseudonymisierung werden Daten so verarbeitet, dass sie ohne zusätzliche Informationen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Die Zusatzinformationen müssen gesondert aufbewahrt und durch technische sowie organisatorische Maßnahmen geschützt werden.
Ein Beispiel ist eine Datentabelle mit Kennnummern statt Namen, deren Zuordnungsschlüssel getrennt gesichert wird. Solche Daten bleiben grundsätzlich personenbezogen; Pseudonymisierung hebt die Anforderungen der DSGVO nicht auf.
Anonymisierung ist davon zu unterscheiden. Hier darf eine Person unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise zu erwartenden Mittel nicht mehr identifizierbar sein. Das bloße Entfernen eines Namens oder ein hoher technischer Aufwand allein beweist keine ausreichende Anonymisierung.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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