Personenbezogene Daten
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
Erläuterung
Personenbezogene Daten sind Informationen über einen identifizierten oder identifizierbaren Menschen. Sie müssen die Person nicht allein identifizieren: Auch eine Zuordnung mithilfe weiterer Informationen kann ausreichen. Beispiele sind Namen, Kontaktdaten, Kundennummern oder Angaben über eine zuordenbare Bestellung.
Online-Kennungen und IP-Adressen können personenbezogen sein, wenn sich eine Person unter Berücksichtigung der vernünftigerweise einsetzbaren Mittel identifizieren lässt. Eine IP-Adresse verrät nicht jedem Websitebetreiber automatisch Name oder genaue Anschrift des Anschlussinhabers.
Bestimmte Datenkategorien sind nach Artikel 9 besonders geschützt, etwa Gesundheitsdaten, genetische Daten oder Angaben zu politischen Meinungen. Bei biometrischen Daten betrifft dieser besondere Schutz die Verarbeitung zur eindeutigen Identifizierung einer Person. Auch für gewöhnliche personenbezogene Daten sind eine passende Rechtsgrundlage und die weiteren Datenschutzanforderungen erforderlich.
Quellen: DSGVO – amtlicher Verordnungstext. Geprüft am 27. Oktober 2026.
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