Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt wesentliche Voraussetzungen und die Überwachung des Güterkraftverkehrs in Deutschland. Nach § 1 umfasst der Begriff die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
Gewerblicher Verkehr und Werkverkehr
Werkverkehr dient unter den gesetzlichen Voraussetzungen eigenen Unternehmenszwecken und bleibt eine Hilfstätigkeit. Güterkraftverkehr, der die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht erfüllt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr. Für Berechtigungen, Ausnahmen und Pflichten kommt es auf die konkrete Beförderung an.
Gewichtsgrenzen richtig verstehen
Die Ausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 10 betrifft grundsätzlich Fahrzeuge einschließlich Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, soweit keine abweichenden Regelungen gelten. Gemeint ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs beziehungsweise der Kombination, nicht allein das Gewicht der geladenen Waren. Im grenzüberschreitenden gewerblichen EU-Verkehr ist eine Gemeinschaftslizenz grundsätzlich bereits oberhalb von 2,5 Tonnen erforderlich; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Die Gewichtsgrenzen ersetzen keine Prüfung der übrigen Verkehrs-, Sicherheits- und Transportvorschriften. Zuladung und zulässige Gesamtmasse sind unterschiedliche Angaben.
Quellen: § 1 GüKG – Begriffsbestimmungen; § 2 GüKG – Ausnahmen; Land Brandenburg – Güterkraftverkehr. Geprüft am 27. Oktober 2026.
Wir sind darum bemüht die angebotenen Informationen aktuell zu halten und diese in knapper und verständlicher Form darzustellen. Fehler und Irrtümer bleiben aber menschlich und darum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zu einem Begriff, bitten wir darum dies per E-Mail mit uns zu diskutieren. Bitte nutze hierfür unsere E-Mail: info@jupiterexpress.de« Zurück zum Glossar Index